Allen handelsrechtlich bilanzierenden Unternehmen, die über selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände sowie Geschäfts- oder Firmenwerte (GoF) zu berichten haben, sehen sich mit der Inkraftsetzung des BilRUG einem weitreichenden Auslegungsproblem ausgesetzt: Denn wenn deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, gilt es nun die gewillkürte Nutzungsdauerannahme von zehn Jahren gem. § 253 Abs. 3 HGB n. F. zu beachten. Zwar wird die Regelung vom Gesetzgeber als Nischen- oder Sonderfallregelung angesehen, was allerdings vor dem Hintergrund der Unsicherheiten hinsichtlich der Nutzbarkeit, Bewertbarkeit und Vermarktungsfähigkeit (Marktdynamik) von immateriellen Werten in der Praxis auch anders beurteilt werden kann, dies insbesondere im Hinblick auf die GoF-Ansätze.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-930X.2015.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-930X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-07 |
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